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Hilfsmittel in Studium und Klausur

von Apr 25, 2018Lernen & Vorbereiten

Heute geht es um die so genannten “Hilfsmittel”. Davon in dieser Folge um das wichtigste, nämlich den Gesetzestext. Ich beschränke mich stellvertretend aufs Zivilrecht. Hier stellen sich folgende Fragen:

  1. Schönfelder bereits im Studium?
  2. Mit welchen Anmerkungen drin?

1. Ab wann einen Schönfelder kaufen?

Meines Wissens ist der Schönfelder in allen Bundesländern das einzig zulässige Gesetzestext-Hilfsmittel, das du in die Klausur mit reinnehmen darfst. Damit ist es von Vorteil, sich frühzeitig an die Arbeit mit ihm zu gewöhnen, damit er in der Klausur ein vertrautes Werkzeug darstellt. Das würde dafür sprechen, ihn möglichst frühzeitig zu beschaffen.

Andererseits wird es sehr schnell sehr teuer, wenn du über einige Jahre Aktualisierungsmeldungen kaufst und einsortierst. Wobei gerade das Einsortieren auch einen Vorteil hat: Wenn du das Einsortieren nicht (wie – seien wir mal ehrlich – die meisten von uns) mechanisch machst, sondern dir die neuen Seiten inhaltlich anschaust, dann werden dir auch Gesetzesänderungen stärker bewusst – idealerweise kannst du diese sogar zum Anlass nehmen, eine spontane Wiederholungssession einzulegen.

Ein anderer Nachteil des Schönfelders ist, dass er schwer und unhandlich ist. Ich war schon in meinem Studium und bin immer noch passionierte Lern-Picknickerin: Gesetzestext, Lehrbuch oder Skript und Notizbuch in den Rucksack, raus in die Natur. Da wäre ein Schönfelder denkbar ungeeignet – nicht nur wegen des Gewichts, sondern ich möchte nicht wissen, wie die dünnen Seiten aussehen, wenn ein kleiner Windstoß kommt.

Zwischenfazit: Einen Schönfelder solltest du dir spätestens in den letzten 6 Monaten der Vorbereitung kaufen, damit er dir ein vertrautes Werkzeug wird bis zu den Klausuren.

2. Hilfsmittel mit oder ohne Anmerkungen?

Im Studium kannst du natürlich alles in dein Gesetz reinschreiben, was du möchtest – in der Examensklausur ist dies unterschiedlich von Bundesland zu Bundesland. Mach dich so früh wie möglich mit der für dich relevanten Hilfsmittelbekanntmachung vertraut! Du findest diese meist auf der Internetseite des Landesprüfungsamtes, meist verlinkt auch deine Studienberatung dahin. Optimalerweise machst du dich schon am Anfang des Studiums mit der Hilfsmittelbekanntmachung vertraut – oft gelten dieselben Regeln auch für die Zwischenklausuren.

Was machst du aber, wenn du in einem Bundesland studierst, wo zum Schluss gar keine Anmerkungen (außer vielleicht Unterstreichungen) zulässig sind? Meine Methode der Wahl heißt hier: zwei Gesetzestexte. Denn während der Lern- und ersten Wiederholungsphase sind Paragraphenhinweise und Anmerkungen sehr wertvoll – wenn du es richtig machst, lernst du dabei sogar. Deswegen würde ich persönlich zwei Gesetzestexte empfehlen: Einen zum lernen/vernetzen, einen “sauberen” zum üben des Ernstfalls. Für den ersten Zweck würde ich auf jeden Fall eine günstige Paperback-Ausgabe nehmen.

Den kommentierten Gesetzestext nutzt du dann fürs lernen und wiederholen. Für das lösen von Fällen nimmst du einen Gesetzestext, der den Vorgaben für die Klausur entspricht. Auch, wenn du Fälle in der Vorbereitung für Scheinklausuren übst, allerspätestens, wenn du Übungsklausuren für die Examensvorbereitung schreibst. Der “saubere” Gesetzestext kann, muss aber nicht von Anfang an ein Schönfelder sein. Es reicht völlig aus, wenn du dir diesen kaufst, wenn du konkret an die systematische Examensvorbereitung gehst, in der du alle Bereiche systematisch abdeckst. Dann trägst du in dieser Zeit die Anmerkungen oder Hervorhebungen ein, die in deinem Bundesland zulässig sind. 

Ich fasse zusammen:

Optimal finde ich, mit zwei Gesetzestexten zu arbeiten: Einem kommentierten zum Wissen aufbauen und wiederholen, einem “sauberen”, um das Klausurschreiben zu üben. Spätestens, wenn du an die systematische Wiederholung des gesamten Lernstoffs rangehst, ist es empfehlenswert, einen Schönfelder zu kaufen und zu pflegen. Davor ist es nicht erforderlich, du kannst durchaus auch einige Jahre gut mit zwei Taschenbuchausgaben auskommen.

Transkript

Bitte beachte, dass dieses Transkript maschinell erstellt wurde.

Hallo, liebe Hörerinnen und Hörer. Heute aus einem richtig stürmischen Würzburg diese Podcast-Folge. Also draußen verfährt der Wind nach dem Motto frag nicht nach Land und die Katastrophe ist, dass der Pollen von den drei riesigen Ahornbäumen hier auf der Anlage überall in der Wohnung ist und auch in meinen Augen.

Zum Glück habe ich keinen Heusschlupfen, aber mir brennen die Augen so sehr. Egal, fürs Reden wird es noch reichen. Also einen wunderschönen guten Tag.

Wie angekündigt im Newsletter wird es heute um das Thema Hilfsmittel gehen und davon um die Frage des Gesetzestextes. Hallo und herzlich willkommen bei Juraexamen Stressfrei. Im Podcast wird hier Anregungen geben, du ahnst es, wie du stressfrei durchs Examen gehen kannst.

Ich bin Panajota Lakkis, ehemalige Professorin und Prüferin, Autorin, Examenscoach und Hinterfragerin aus Leidenschaft. Packen wir es an. Zu den Gesetzestexten also heute und ich werde mich stellvertretend auf Zivilrecht beschränken, weil das auch der Bereich ist, den ich am besten kenne.

Und hier stellt sich folgende Frage, zum einen ob man den Schönfelder bereits im Studium und wann denn dann kaufen sollte und mit welchen Anmerkungen sollte man die Gesetzestexte, egal welche, versehen. Ich beginne mit der Frage Nummer eins, nämlich ab wann einen Schönfelder kaufen. Warum gehe ich direkt auf den Schönfelder ein?

Weil meines Wissens in allen Bundesländern der Schönfelder der einzig zulässige Gesetzestext in der Klausur ist. Damit ist es natürlich durchaus von Vorteil, sich frühzeitig an die Arbeit mit dem Schönfelder zu gewöhnen, damit er in der Klausur ein vertrautes Werkzeug darstellt. Dieser Aspekt spricht dafür, ihn möglichst frühzeitig zu beschaffen.

Andererseits wird es aber auch sehr schnell sehr teuer, wenn du über einige Jahre lang Aktualisierungsmeldungen kaufst und auch einsortierst. Wobei andererseits gerade das Einsortieren auch einen großen Vorteil hat, aber auch nur dann, wenn du es nicht wie die meisten von uns mechanisch machst, also nach Zahlen, Seite so und so, Ersetzseite so und so, sondern wenn du dir die neuen Seiten inhaltlich auch anschaust. In diesem Falle werden dir die Gesetzesänderungen stärker bewusst.

Optimalerweise kannst du sogar eine solche Gesetzesänderung zum Anlass nehmen, eine spentane Wiederholungssession einzulegen oder auch einzuplanen. Ein weiterer Nachteil des Schönfelders ist, dass er schwer und unhandlich ist. Ich war schon in meinem Studium und bin immer noch eine passionierte Lernpicknickerin.

Ich nehme mir meinen Rucksack und packe rein, was gerade aktuell zu tun ist. In deinem Fall wäre das Gesetzestext, Lehrbuch oder Skript und Notizbuch und eventuell dann auch noch eine Wasserflasche und dann raus damit in die Natur. Glaubst mir, unter einem Baum im Schatten lässt es sich prima lernen.

Ich finde sogar besser als in der stickigen Umgebung einer Bibliothek. Und einen Schönfelder möchte ich nicht so gern in meinen Rucksack packen müssen und auch nicht jeden Tag in die Vorlesungen reinnehmen, ehrlich gesagt. Nicht nur das Gewichte, sondern überlege, was passiert, wenn ein kleiner Windstoß in diese dünnen Seiten kommt.

Ich habe auch immer irgendwie beim Umblättern habe ich immer Angst, ich würde die Seiten zerreißen. Also ich gestehe es, ich mag das Teil nicht. Also ich mag nicht wirklich gern mit ihm arbeiten.

Man kommt aber natürlich nicht dran vorbei. Das heißt, irgendwann wird man sich auf jeden Fall dem zulegen müssen und sich auch an ihm gewöhnen. Die Frage ist halt nur wann.

Und damit komme ich zum Zwischenfazit. Auf jeden Fall Schönfelder irgendwann und spätestens dann, wenn du mit der konkreten Examensvorbereitung beginnst. Und damit komme ich dann zu der zweiten Frage, ob du jetzt schon im Laufe des Studiums Anmerkungen einbringen solltest in deinen Gesetzestext oder nicht.

Auch hier ist zu beachten, dass später in der Klausur von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist, was du in dem Gesetzestext drin haben darfst. In Bayern sind es zum Beispiel momentan, glaube ich, aktuell pro Schönfelder Doppelseite 20 Zitate pro Doppelseite, habe ich gesagt, und mit Bleistift. In anderen Bundesländern dürfen überhaupt keine Paragrafenverweise drin stehen, aber durchaus Unterstreichungen oder, wie heißt das, Highlight mit Textmarker, Hervorhebung auf Deutsch würde man das wohl nennen.

Das ist also unterschiedlich und informiere dich so früh wie möglich, wie die Hilfsmittelbekanntmachung in anderen Bundesländern heißt das auch anders, aber wie die offiziellen Vorgaben sind, das findest du in der Regel auf den Seiten des Landesjustizprüfungsamtes. Eigentlich sollte auch die Fakultät beziehungsweise die Studienberatung auf ihren Seiten darauf hinweisen, aber das ist kein Hexenwerk, das findest du und du solltest dich so früh wie möglich damit vertraut machen. Auch deswegen, weil oft auch in den internen, in diesen Scheinklausuren, zum Beispiel der Zwischenübung oder den Klausuren für die BGB-Übung oder was auch immer, der Dozent oder die Dozentin diese Hilfsmittelbekanntmachung schon zugrunde legt.

Das bedeutet, dass du in der Regel schon während des Studiums einen, ich nenne ihn sauberen, Gesetzestext brauchst. Daneben ist es aber tatsächlich von unschätzbarem Vorteil in den Gesetzestext Anmerkungen rein zu machen. Wenn du die Anmerkungen und Kommentierungen richtig machst, dann lernst du dabei schon sehr viel und dann können sie dir auch sehr hilfreich sein, während du lernst und wiederholst.

Deswegen würde ich tatsächlich empfehlen, zwei Gesetzestexte jeweils zu haben. Einen zum Lernen und Vernetzen und einen sauberen zum Üben des Ernstfalls. Nicht nur für den Ernstfall, auch im Studium, zum Beispiel die Zwischenklausur, sondern auch für das Üben auf die Klausur, sprich immer dann, wenn du Fälle löst, um zu schauen, ob du das schon beherrschst.

Und zumindest für den ersten Zweck würde auf jeden Fall eine günstige Taschenbuchausgabe ausreichen. Und diesen kommentierten Gesetzestext nutzt du dann, wie gesagt, fürs Lernen und Wiederholen und für das Lösen von Fällen nimmst du aber einen sauberen Gesetzestext. Und das nicht nur, wenn du richtige große Probeklausuren schreibst in der Examensvorbereitung, sondern auch, wenn du übst, kleinere Fälle zu lösen, bereits für den Grundkurs oder wie auch immer die Einstiegsvorlesungen heißen in deiner Fakultät.

Dieser saubere Gesetzestext kann, muss aber nicht von Anfang an ein Schönfelder sein. Die Argumente dafür und dagegen habe ich anfangs angebracht. Es reicht aus meiner Sicht völlig aus, wenn du dir einen Schönfelder dann kaufst, wenn du konkret an die systematische Examensvorbereitung gehst, in der du alle Bereiche systematisch abdeckst.

Dann trägst du in dieser Zeit die Anmerkungen oder jeweils Hervorhebungen, je nachdem was zulässig ist bei dir und dann trägst du diese ein und hast dann einen fertigen und gleichzeitig sauberen Gesetzestext, um ins Examen zu gehen. Zusammenfassend empfehle ich also mit zwei Gesetzestextes zu arbeiten, einem kommentierten zum Wissen aufbauen und wiederholen und einem sauberen, um das Klausurschreiben zu üben. Spätestens wenn du an die systematische Wiederholung des gesamten Stoffs rangehst, ist es empfehlenswert, einen Schönfelder zu kaufen und ab jetzt auch zu pflegen.

Davor ist es nicht erforderlich, du kannst durchaus auch einige Jahre gut mit zwei Taschenbuchausgaben auskommen. Ich danke dir fürs Zuhören. Bis nächste Woche!

Ich bin Panajota Lakkis und ich hoffe, ich habe dir heute eine Anregung gegeben, wie du deine Examensvorbereitung ein kleines Stückchen stressfreier machen kannst. Denk daran, es liegt in deiner Hand. Also pack’s an!

Wir hören uns in der nächsten Episode.

Dr. iur. habil. Panajota Lakkis

Ehemalige Universitätsprofessorin & Prüferin. Ergo weiß ich genau, was du brauchst in deinem Jurastudium. In meinen Kursen lernst du, Jura zu verstehen. Im Podcast (Standorte im Player) und auch auf YouTube kannst du nach Lust und Laune stöbern. Du kannst auch mehr über mich erfahren. Oder ab und zu eine Mail mit juristischen und jurafreien Goodies erhalten.

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