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VGH Bayern zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse

von Mrz 8, 2018Jurawissen

Bayerischer VGH v. 7.3.2018 – 3 BV 16.2040

Aufhänger ist ein brisanter Fall: Einer Augsburger Referendarin war untersagt worden, ihr Kopftuch zu tragen während der Ausübung hoheitlicher Tätigkeit mit Außenwirkung. Das VG Augsburg hatte der Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbots stattgegeben. Diese Entscheidung wurde auf die Berufung des Freistaates Bayern hin durch den VGH Bayern aufgehoben, die Fortsetzungsfeststellungsklage wurde als unzulässig abgewiesen. Es fehle das berechtigte Interesse, die mittlerweile erledigte Auflage gerichtlich anzugreifen.

Der Clou dieser Entscheidung liegt also im Verfahrensrecht. Beachte die Kriterien, die das Gericht bespricht um zu ermitteln, ob ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht.

Dr. iur. habil. Panajota Lakkis

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