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BGH zum Anwendungsbereich des § 1357 BGB

von Feb 28, 2018Übergreifendes

BGH v. 28.2.2018 – XII ZR 94/17

Wenn ein Vertrag (hier ein Vollkasko-Versicherungsvertrag für das Familienfahrzeug) wirksam von einem Ehepartner mit Wirkung auch für den anderen Ehepartner nach § 1357 BGB abgeschlossen werden kann, gilt dies spiegelbildlich auch für die Lösung vom Vertrag durch Gestaltungsrecht, etwa durch Kündigung. Das Gestaltungsrecht kann auch von dem anderen Ehepartner ausgeübt werden: Der eine Ehepartner schließt den Vertrag ab, der andere Ehepartner kündigt ihn.

Dr. iur. habil. Panajota Lakkis

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