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BGH zu bedingtem Tötungsvorsatz und Mittäterschaft

von März 5, 2018Übergreifendes

BGH v. 1.3.2018 – 4 StR 399/17, „Berliner Fall“

Zu den Voraussetzungen bedingten Tötungsvorsatzes und einer Mittäterschaft. Kein bedingter Tötungsvorsatz, wenn der tödliche Ausgang erst zu einem Zeitpunkt erkannt (und in Kauf genommen) wurde, zu dem er nicht mehr hätte verhindert werden können. Dann fehlt es an einem ursächlichen Verhalten, das von einem Tötungsvorsatz getragen war. Für Mittäterschaft ist erforderlich, dass ein gemeinsamer Tatentschluss gefasst wird, der auf die Tötung eines anderen Menschen gerichtet ist. Dieser Voraussetzung liegt nicht bereits in dwer Verabredung, gemeinsam ein Illegales Straßenrennen auszutragen: der Inhalt dieser Verabredung ist ein anderer.

BGH v. 1.3.2018 – 4 StR 311/17, „Bremer Fall“

Zu den Voraussetzungen bedingten Tötungsvorsatzes. Indizien für sein Fehlen kann das Bestreben sein, den tödlichen Ausgang zu vermeiden (z.B. durch Vollbremsung) und auch die erhebliche Eigengefährdung eines Motorradfahrers, der typischerweise bei einem Unfall selber mit schweren eigenen Verletzungen rechnen muss. Das kann dafür sprechen, dass der Täter glaubte, einen Unfall vermeiden zu können.

BGH v. 1.3.2018 – 4 StR 158/17, „Frankfurter Fall“

Zur Wertung des Bewusstseins der Eigengefährdung im Rahmen der Ermittlung bedingten Vorsatzes.

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